Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Fachgruppe Köln des vdla dbb
– Gewerkschaft für die Landesbeschäftigten in Nordrhein-Westfalen –

§ 1
(1) Die Fachgruppe Köln gehört dem Verband der Landes-Beamten, -Angestellten und -Arbeiter – vdla dbb – Gewerkschaft für die Landesbeschäftigten in Nordrhein-Westfalen gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. 3 der Satzung des vdla dbb* an.
*Protokollnotiz:
Der Gründung/Neufirmierung der Fachgruppe Köln (ehemals Fachgruppe Bezirksregierung Köln) hat der Landesvorstand des vdla dbb mit Beschluss vom 14.03.2007 zugestimmt.
(2) Soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes regelt, gilt die Satzung des vdla dbb. Der Satzung des vdla dbb zuwiderlaufende Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind ungültig.
§ 2
Über den in der Satzung des vdla dbb in § 2 genannten Zweck hinaus wird sich die Fachgruppe für die besonderen Belange ihrer Mitglieder einsetzen.
§ 3
Sitz der Fachgruppe ist Köln.
§ 4
(1) Mitglied der Fachgruppe können Beschäftigte gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung des vdla dbb bei Dienst- oder Beschäftigungsstellen im Regierungsbezirk Köln sein. § 6 Abs. 3 der Satzung des vdla dbb findet analog Anwendung*
*Protokollnotiz
Die Fachgruppe Köln erwächst im Kern aus der Fachgruppe Bezirksregierung Köln.
(2) Das Mitglied darf nicht gleichzeitig einer konkurrierenden Organisation angehören.
§ 5
Organe der Fachgruppe sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Fachgruppe. Sie tritt mindestens einmal im Geschäfts-/Kalenderjahr zusammen. Außerdem sind außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder dies wünschen oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung soll den Mitgliedern in der Regel vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Fachgruppenvorstand zugeleitet werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a. den Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr (Tischvorlage)
b. den Geschäfts- und Kassenbericht sowie den Bericht der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer (Tischvorlage/Vortrag)
c. die Entlastung des Fachgruppenvorstandes
d. die Wahl des Fachgruppenvorstandes
e. Anträge des Fachgruppenvorstandes sowie Mitgliedern an die Mitgliederversammlung, die mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Fachgruppenvorstand eingegangen sein müssen (Tischvorlage)
f. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Buchstabe a) – c) dieser Geschäftsordnung
g. die Wahlvorschläge für Personalratswahlen
h. Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung; im Übrigen findet die Geschäftsordnung für die Gewerkschaftstage des vdla dbb analog Anwendung
(3) Gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
§ 7
(1) Die Organe der Fachgruppe beschließen und wählen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag. Vertrauenspersonen gemäß § 5 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung sind bei den Vorstandssitzungen stimmberechtigt, wenn sie mindestens 5 Mitglieder vertreten.
Bei Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder sind erforderlich in folgenden Fällen:
a) Auflösung der Fachgruppe
b) Änderung der Satzung
c) Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes.
§ 8
(1) Der Vorstand der Fachgruppe besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden/einem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie einer stellvertretenden Schriftführerin /einem stellvertretenden Schriftführer, der Kassiererin/ dem Kassierer und einem/einer stellvertretenden Kassierer/Kassiererin sowie vier Beisitzerinnen/Beisitzern.
Mindestens zwei Beisitzerinnen/ Beisitzer müssen Tarifbeschäftigte/Tarifbeschäftigter sein und im Bedarfsfall die Aufgaben einer örtlichen Streikleitung übernehmen.
( 2) Dem Vorstand können weiterhin Vertrauenspersonen angehören soweit sich Mitglieder gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 der vdla dbb – Satzung der Fachgruppe Köln angeschlossen haben und analog § 6 Abs. 4 der Satzung des vdla dbb eine Vertrauensperson gewählt haben.
(3) Dem Vorstand gehören beratend alle freigestellten Personalratmitglieder der Fachgruppe an.
§ 9
(1) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt für vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Wahl ist geheim durchzuführen. Auf Antrag kann für die Beisitzerinnen und Beisitzer mit einfacher Mehrheit eine offene Wahl beantragt werden.
(3) Die Funktionen Vorsitz und stellvertretender Vorsitz sowie die Funktionen von Schrift- und Kassenführung nebst Stellvertretung sollen mit Personen aus verschiedenen Dienst- bzw. Beschäftigungsstellen der Fachgruppe Köln besetzt werden. Bei der Besetzung der Vorstandsfunktionen ist den Mitgliederzahlen in den Dienst- und Beschäftigungsstellen der Fachgruppe angemessen Rechnung zu tragen.
(3) Als Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r) ist/ sind gewählt, wer in getrennter Wahl die meisten Stimmen der Mitgliederversammlung auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Zur Wahl des Kassierers bzw. der Kassiererin und der Schriftführung nebst Stellvertretung sowie der Beisitzer bzw. der Beisitzerinnen ist gleichfalls Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung
erforderlich.
(5) Die Durchführung der Wahl obliegt einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlvorstand, der aus drei Mitgliedern besteht.
(6) Die Wahlordnung für die Wahl des Landesvorstandes des vdla dbb findet im Übrigen analog Anwendung.
§ 10
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand regelt die allgemeine Geschäftsordnung (s. Anlage) und trifft die Finanzentscheidungen, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung getroffen werden. Der Mitgliederversammlung hat der Vorstand Vorschläge für die Wahl der Personalratskandidatinnen und -kandidaten zu unterbreiten.
(2) Der Vorstand tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch 1x vierteljährlich zusammen.
§ 11
(1) Grundlage für die Haushalts- und Kassenführung ist der vom Fachgruppenvorstand für das Geschäftsjahr aufzustellende Finanzplan, über den die Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 2) beschließt.
(2) Im Finanzplan sind sog. Titelgruppen zur Mittelbewirtschaftung einzurichten für Dienst- und Beschäftigungsstellen mit mehr als 150 Mitgliedern.
(3) Für die Kassenführung der Fachgruppe gelten die Richtlinien für die Haushalts- und Kassenführung des vdla dbb sinngemäß.
(4) Die Kassenführung ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer (§ 10 Abs. 1) zu überprüfen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung der Fachgruppe Köln am 10.05.2007 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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